Allgemeine Montagebedingungen
Kärcher Center Gustav Schmidt · Siegener Str. 198 · 57223 Kreuztal
Diese Bedingungen gelten nur gegenüber Unternehmen im Sinne von § 14 BGB und gegenüber juristischen Personen öffentlich rechtlichen Sondervermögen.
1. Allgemeines
Die nachstehenden Bedingungen gelten für Montagen, Reparaturen usw. Abweichende Bedingungen des Auftraggebers, die nicht ausdrücklich schriftlich anerkannt werden, sind nicht verbindlich. Mit der Erteilung des Auftrages, spätestens mit der widerspruchlosen Entgegennahme unserer Leistungen, erkennt der Auftraggeber unsere Bedingungen an
2. Abrechnung, Preise
Unsere Leistungen werden nach Zeit abgerechnet, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes insbesondere ein Pauschalpreis, vereinbart ist. Sofern keine andere, schriftliche Vereinbarung besteht, rechnen wir unsere Leistungen zu unseren jeweils allgemeinen Verrechnungssätzen ab. Die Wochenarbeitszeit beträgt 40 Stunden und verteilt sich von montags bis freitags auf jeweils 8 Stunden (in der Regel von 7.00 bis 16.00 Uhr). Bei Überstunden oder Arbeitszeiten an Feiertagen berechnen wir nachfolgende Zuschläge: die ersten beiden, der täglichen Überstunden 25 %; jede weitere Mehrarbeitsstunde 50 %; samstags 50 %; sonn- oder feiertags 100%; Nachtarbeit (22.00 bis 6.00 Uhr) 50 %. Unsere Verrechnungssätze verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Verzögern sich Montage, Reparaturen, Aufstellungen, Inbetriebnahme usw. durch nicht von uns zu vertretende Umstände, rechnen wir die Kosten für Wartezeit und zusätzliche Reisen unseres Personals nach diesen Sätzen ab. Die anfallenden Reisekosten einschließlich anfallender Nebenkosten werden nach Beleg berechnet. Fahrten mit dem PKW oder unseren Mobilwerkstätten werden mit den jeweils aktuellen Kilometersätzen abgerechnet. Die Auslagen des Montagepersonals für Spesen und Übernachtungen (Auslösung) werden dem Auftraggeber nach dem jeweils gültigen Verrechnungssätzen weiter berechnet.
3. Zahlung
Montagekosten sind sofort nach Empfang ohne jeden Abzug zu zahlen. Die Abrechnung der Montagekosten erfolgt nach unserem Ermessen wöchentlich, monatlich oder nach Beendigung der Montagearbeiten. Zahlungen haben ausschließlich an die Gustav Schmidt GmbH & Co. KG in bar oder auf eines deren Konten zu erfolgen. Unsere Mitarbeiter sind — sofern sie nicht hierzu ausdrücklich schriftlich ermächtigt sind, nicht zum Inkasso berechtigt. Der Auftraggeber kann gegenüber unseren Ansprüchen nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen oder wegen solcher Forderungen ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen.
4. Mitwirkung des Auftraggebers
Der Auftraggeber hat unser Personal bei der Durchführung der Montage auf seine Kosten zu unterstützen und ihm vollen Betriebsschutz genauso wie seiner eigenen Belegschaft zu gewähren; insbesondere hat er zum Schutz von Personen und Sachen die notwendigen Maßnahmen zu treffen und die jeweils gültigen gesetzlichen Vorschriften einzuhalten. Zudem hat er unser Personal über bestehende Sicherheits- und Unfallverhütungsvorschriften zu unterrichten. Bei Verstößen kann er unseren betroffenen Mitarbeiter im Einvernehmen mit uns den Zutritt zur Montagestätte verweigern.
5. Technische Hilfeleistung des Auftraggebers
Der Auftraggeber ist auf seine Kosten zur technischen Hilfestellung verpflichtet, insbesondere:
• zur Bereitstellung eventuell erforderlicher Kommunikationsmittel zur Kommunikation auf der Baustelle;
• zur Bereitstellung der notwendigen und geeigneten Hilfskräfte (Schweißer, Schlosser, Zimmerleute und sonstige Fachkräfte) in der für die Montage erforderlichen Zeit. Wir übernehmen für die Hilfskräfte keine Haftung. Die Hilfskräfte haben die Weisungen unseres Personals zu befolgen. Entsteht aufgrund solcher ein Mängel oder Schaden durch die Hilfskräfte, so gelten die Regelungen gemäß Ziffer 9 und 10 dieser Bedingungen;
• Vornahme aller Erd‑, Bau‑, Bettungs- und Gerüstarbeiten einschließlich Beschaffung der notwendigen Baustoffe;
• zur Bereitstellung der erforderlichen Vorrichtungen und schweren Werkzeuge (z.B. Hebezeuge, Kompressoren) sowie der erforderlichen Bedarfsgegenstände und Bedarfsstoffe (z.B. Rüsthölzer, Keile, Unterlagen, Zement, Putz- und Dichtungsmittel, Schmiermittel, Brennstoffe, Treibseile, und Treibriemen);
• zur Bereitstellung von Heizung und Beleuchtung, Betriebskraft, Wasser einschließlich der erforderlichen Anschlüsse;
• zur Bereitstellung notwendiger, trockener und verschließbarer Räume für die mitgebrachten Werkzeuge und Materialien sowie für unser Personal;
• zum Transport der Montageteile an die Montagestätte, Schutz der Montageteile und Montagematerialien vor schädlichen Einflüssen jeglicher Art sowie zur Reinigung der Montagestätte;
• zur Bereitstellung geeigneter, diebstahlgesicherter Aufenthaltsräume und Arbeitsräume (mit Beheizung, Beleuchtung, Waschgelegenheit, sanitärer Einrichtungen) und erster Hilfe für unser Personal;
• zur Bereitstellung von Materialien und zur Vornahme aller sonstigen Handlungen, insbesondere der Sicherheitsmaßnahmen, die zur Einregulierung und für eine vertraglich vorgesehene Erprobung notwendig sind;
• zur Entsorgung von Betriebsmedien, Putzlappen, Ölbindemittel, Filterelementen, und Verpackungsmaterialien. Die technische Hilfeleistung des Auftraggebers muss gewährleisten, dass die Montage unverzüglich nach Ankunft unseres Personals begonnen und ohne Verzögerung bis zur Abnahme durch den Auftraggeber durchgeführt werden kann. Soweit besondere Pläne oder Anleitungen durch uns erforderlich sind, stellen wir diese dem Auftraggeber rechtzeitig zur Verfügung.
• Zur Ersatzvornahme auf Kosten des Auftraggebers sind wir berechtigt aber nicht verpflichtet, wenn der Auftraggeber trotz Fristsetzung seiner Verpflichtung zur technischen Hilfeleistung nicht nachkommt. Unsere gesetzlichen Rechte und Ansprüche bleiben im Übrigen unberührt.
6. Werkzeugvorhaltung
Eine normale Grundausstattung an Werkzeugen, Geräten und Messinstrumenten wird von uns vorgehalten. Im Falle des Einsatzes einer unserer Mobilwerkstätten sind darüber hinaus alle speziellen Werkzeuge und Maschinen, die zur Herstellung bzw. zur Konfektion von Hydraulik‑, Schlauch- und Rohrleitungen notwendig sind, ebenfalls enthalten. Sind darüber hinaus für die Ausführungen der Arbeiten besondere Werkzeuge, Geräte oder Messinstrumente aufgrund der besonderen Anforderungen des Auftraggebers erforderlich, so müssen diese durch den Auftraggeber beigestellt werden.
7. Montagefrist
Alle Angaben über Montagefristen sind unverbindlich, soweit nicht schriftlich verbindliche Montagefristen vereinbart worden sind. Eine verbindliche Montagefrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Montage zur Abnahme durch den Auftraggeber, im Falle einer vertraglich vorgesehenen Erprobung zu deren Vornahme, bereit ist. Im Falle höherer Gewalt und sonstiger unvorhersehbarer, außergewöhnlicher und unverschuldeter Umstände — z.B. bei Materialbeschaffungsschwierigkeiten, unterbliebener Selbstbelieferung trotz abgeschlossenem Deckungsgeschäft, Betriebsstörungen ‚Telekommunikations- und EDV-Ausfällen, Feuer, Streik, Aussperrung, Mangel an Transportmittel, Verkehrssperren, behördlichen Eingriffen, Ausfall von Maschinen, Aus- und Einführverboten, Energieversorgungsschwierigkeiten, Mobilmachung, Krieg, Blockade usw. – auch wenn sie bei Vorlieferanten eintreten – verlängert sich, wenn wir dadurch an der rechtzeitigen Erfüllung unserer Verpflichtung behindert sind, die Montagefrist in angemessenem Umfang. Dies gilt auch dann, wenn solche Umstände eintreten, nachdem wir in Verzug geraten sind. Wird durch die v.g. Umstände die Montage unmöglich oder unzumutbar, sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Sofern die Montageverzögerung länger als 2 Monate dauert, ist der Auftraggeber berechtigt, vom Vertrag zurück zu treten. Verschiebt sich aufgrund der v.g. Umstände die Montagefrist oder werden wir von der Montageverpflichtung frei, so kann der Auftraggeber hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten. Auf die genannten Umstände können wir uns berufen, wenn wir den Auftraggeber unverzüglich über Beginn und Ende derartiger Hindernisse benachrichtigen. Kommen wir in Verzug und entsteht dem Auftraggeber dadurch ein Schaden, ist er berechtigt, eine pauschale Verzugsentschädigung zu fordern. Sie beträgt für jede volle Woche 0,5% insgesamt aber höchstens 5% vom Montagepreis für denjenigen Teil, der von uns zu montierenden Anlage der infolge der Verspätung nicht rechtzeitig genutzt werden kann. Der Nachweis eines höheren Schadens steht dem Auftraggeber frei. Wir sind in Verzug, kann der Auftraggeber eine angemessene Nachfrist setzen. Nach Ablauf dieser Nachfrist kann der Auftraggeber den Rücktritt bezüglich des noch nicht erbrachten Teils der vertraglichen Leistungen erklären. Hat er ein berechtigtes Interesse an der Ablehnung von Teilleistungen, so kann er bezüglich des gesamten Vertrages zurücktreten. Ausgeschlossen sind alle anderen weitergehenden Ansprüche des Auftraggebers; insoweit gilt Ziff. 10. Geht unsere Montageleistung vor Abnahme unter, verschlechtert sie sich oder wird sie unmöglich, ohne dass dies von uns zu vertreten ist, so haben wir für unsere bis dahin erbrachten Leistungen vollen Anspruch auf Zahlung des Montagepreises. Die erneute Durchführung der Montageleistung gegen erneute Vergütung kann der Auftraggeber nur verlangen, wenn dies für uns zumutbar ist.
8. Abnahme
Der Aufraggeber hat unsere Montageleistungen nach Anzeige der Beendigung der Montage, im Falle einer vertraglich vorgesehenen Erprobung nach deren Durchführung unverzüglich abzunehmen. Zur Beseitigung eines festgestellten Mangels sind wir nur verpflichtet, wenn der Mangel für die Interessen des Auftraggebers nicht unerheblich ist oder nicht auf einem Umstand beruht, der dem Auftraggeber zuzurechnen ist. Wegen eines nicht wesentlichen Mangels kann der Auftraggeber die Abnahme nicht verweigern, wenn wir unsere Pflicht zur Beseitigung des Mangels ausdrücklich anerkennen. Die Abnahme gilt als erfolgt, wenn sie ohne das wir dies zu vertreten hätten — nicht innerhalb einer Woche nach der Anzeige der Montagebedingungen durchgeführt ist. Für erkennbare Mängel haften wir nach Abnahme nicht mehr, soweit sich der Auftraggeber nicht die Geltendmachung eines bestimmten Mangels ausdrücklich vorbehalten hat. Nimmt der Auftraggeber an einem vereinbarten Abnahmetermin unentschuldigt nicht teil, gilt die Abnahme als ohne Beanstandung erfolgt. Das gleiche gilt, wenn der Auftraggeber unsere Montage bzw. Leistung ohne vorherige Förmliche Abnahme in Gebrauch nimmt.
9. Gewährleistung
Unsere Haftung für Mängel beschränkt sich nach der Abnahme unter Ausschluss aller anderen Ansprüche des Auftraggebers im Umfang der Ziff. 10 auf die Beseitigung des Mangels. Der Auftraggeber hat einen festgestellten Mangel unverzüglich schriftlich uns gegenüber anzuzeigen. Wir haften nicht für Mängel, die unerheblich sind oder auf einem Umstand beruhen, den der Auftraggeber zu vertreten hat. Wenn der Auftraggeber oder von ihm beauftragte Dritte ohne unsere Genehmigung Änderungen oder sonstige Instandsetzungen unsachgemäß vorgenommen haben, haften wir für daraus entstehende Folgen nicht. Weitere Ansprüche des Auftraggebers, insbesondere Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche aus der Mangelhaftigkeit unserer Leistungen sowie sonstigen Verletzungen von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit zwingend gehaftet wird z.B. in den Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten oder nach dem Produkthaftungsgesetz. Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder die Gesundheit gehaftet wird. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Auftraggebers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
10. Haftung
Für Schäden, die nicht am Montagegegenstand selbst entstanden sind, haften wir — aus welchen Rechtsgründen auch immer — nur bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, schuldhafter Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, bei arglistig verschwiegenen Mängeln und im Rahmen einer Garantiezusage. Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz bleiben ebenfalls unberührt. Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haften wir auch bei grober Fahrlässigkeit nicht leitender Angestellter und bei leichter Fahrlässigkeit, in letzterem Fall begrenzt auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden. Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen.
11. Verjährung
Alle Ansprüche des Auftraggebers — aus welchen Rechtsgründen auch immer — verjähren in 12 Monaten. Für Schadensansprüche nach Ziff. 10 gelten die gesetzlichen Fristen. Erbringen wir die Montageleistung an einem Bauwerk und verursachen dadurch dessen Mangelhaftigkeit, gelten ebenfalls die gesetzlichen Fristen.
12. Ersatzleistung des Auftraggebers
Bei Verlust oder Beschädigung der von uns gestellten Vorrichtungen, Werkzeuge, Werkzeugmaschinen oder sonstigen Geräten auf dem Transport oder der Montagestätte ist der Auftraggeber zum Ersatz dieser Schäden verpflichtet, es sei denn, Verlust oder Beschädigung wären von uns zu vertreten. Dies gilt nicht für Schäden, die auf normale Abnutzung zurückzuführen sind.
13. Sonstiges
Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde. Soweit der Auftraggeber Kaufmann im Sinne des § 1 HGB, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist ist Gerichtsstand Siegen.
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