All­ge­meine Mon­ta­ge­be­din­gungen

Kär­cher Center Gustav Schmidt · Sie­gener Str. 198 · 57223 Kreuztal

Diese Bedin­gungen gelten nur gegen­über Unter­nehmen im Sinne von § 14 BGB und gegen­über juris­ti­schen Per­sonen öffent­lich recht­li­chen Son­der­ver­mögen.

 

1. All­ge­meines

Die nach­ste­henden Bedin­gungen gelten für Mon­tagen, Repa­ra­turen usw. Abwei­chende Bedin­gungen des Auf­trag­ge­bers, die nicht aus­drück­lich schrift­lich aner­kannt werden, sind nicht ver­bind­lich. Mit der Ertei­lung des Auf­trages, spä­tes­tens mit der wider­spruch­losen Ent­ge­gen­nahme unserer Leis­tungen, erkennt der Auf­trag­geber unsere Bedin­gungen an

2. Abrech­nung, Preise

Unsere Leis­tungen werden nach Zeit abge­rechnet, soweit nicht aus­drück­lich etwas anderes ins­be­son­dere ein Pau­schal­preis, ver­ein­bart ist. Sofern keine andere, schrift­liche Ver­ein­ba­rung besteht, rechnen wir unsere Leis­tungen zu unseren jeweils all­ge­meinen Ver­rech­nungs­sätzen ab. Die Wochen­ar­beits­zeit beträgt 40 Stunden und ver­teilt sich von mon­tags bis frei­tags auf jeweils 8 Stunden (in der Regel von 7.00 bis 16.00 Uhr). Bei Über­stunden oder Arbeits­zeiten an Fei­er­tagen berechnen wir nach­fol­gende Zuschläge: die ersten beiden, der täg­li­chen Über­stunden 25 %; jede wei­tere Mehr­ar­beits­stunde 50 %; sams­tags 50 %; sonn- oder fei­er­tags 100%; Nacht­ar­beit (22.00 bis 6.00 Uhr) 50 %. Unsere Ver­rech­nungs­sätze ver­stehen sich zuzüg­lich der gesetz­li­chen Mehr­wert­steuer. Ver­zö­gern sich Mon­tage, Repa­ra­turen, Auf­stel­lungen, Inbe­trieb­nahme usw. durch nicht von uns zu ver­tre­tende Umstände, rechnen wir die Kosten für War­te­zeit und zusätz­liche Reisen unseres Per­so­nals nach diesen Sätzen ab. Die anfal­lenden Rei­se­kosten ein­schließ­lich anfal­lender Neben­kosten werden nach Beleg berechnet. Fahrten mit dem PKW oder unseren Mobil­werk­stätten werden mit den jeweils aktu­ellen Kilo­me­ter­sätzen abge­rechnet. Die Aus­lagen des Mon­ta­ge­per­so­nals für Spesen und Über­nach­tungen (Aus­lö­sung) werden dem Auf­trag­geber nach dem jeweils gül­tigen Ver­rech­nungs­sätzen weiter berechnet.

3. Zah­lung

Mon­ta­ge­kosten sind sofort nach Emp­fang ohne jeden Abzug zu zahlen. Die Abrech­nung der Mon­ta­ge­kosten erfolgt nach unserem Ermessen wöchent­lich, monat­lich oder nach Been­di­gung der Mon­ta­ge­ar­beiten. Zah­lungen haben aus­schließ­lich an die Gustav Schmidt GmbH & Co. KG in bar oder auf eines deren Konten zu erfolgen. Unsere Mit­ar­beiter sind — sofern sie nicht hierzu aus­drück­lich schrift­lich ermäch­tigt sind, nicht zum Inkasso berech­tigt. Der Auf­trag­geber kann gegen­über unseren Ansprü­chen nur mit unbe­strit­tenen oder rechts­kräftig fest­ge­stellten For­de­rungen auf­rechnen oder wegen sol­cher For­de­rungen ein Zurück­be­hal­tungs­recht gel­tend machen.

4. Mit­wir­kung des Auf­trag­ge­bers

Der Auf­trag­geber hat unser Per­sonal bei der Durch­füh­rung der Mon­tage auf seine Kosten zu unter­stützen und ihm vollen Betriebs­schutz genauso wie seiner eigenen Beleg­schaft zu gewähren; ins­be­son­dere hat er zum Schutz von Per­sonen und Sachen die not­wen­digen Maß­nahmen zu treffen und die jeweils gül­tigen gesetz­li­chen Vor­schriften ein­zu­halten. Zudem hat er unser Per­sonal über bestehende Sicher­heits- und Unfall­ver­hü­tungs­vor­schriften zu unter­richten. Bei Ver­stößen kann er unseren betrof­fenen Mit­ar­beiter im Ein­ver­nehmen mit uns den Zutritt zur Mon­ta­ge­stätte ver­wei­gern.

5. Tech­ni­sche Hil­fe­leis­tung des Auf­trag­ge­bers

Der Auf­trag­geber ist auf seine Kosten zur tech­ni­schen Hil­fe­stel­lung ver­pflichtet, ins­be­son­dere:

• zur Bereit­stel­lung even­tuell erfor­der­li­cher Kom­mu­ni­ka­ti­ons­mittel zur Kom­mu­ni­ka­tion auf der Bau­stelle;

• zur Bereit­stel­lung der not­wen­digen und geeig­neten Hilfs­kräfte (Schweißer, Schlosser, Zim­mer­leute und sons­tige Fach­kräfte) in der für die Mon­tage erfor­der­li­chen Zeit. Wir über­nehmen für die Hilfs­kräfte keine Haf­tung. Die Hilfs­kräfte haben die Wei­sungen unseres Per­so­nals zu befolgen. Ent­steht auf­grund sol­cher ein Mängel oder Schaden durch die Hilfs­kräfte, so gelten die Rege­lungen gemäß Ziffer 9 und 10 dieser Bedin­gungen;

• Vor­nahme aller Erd‑, Bau‑, Bet­tungs- und Gerüst­ar­beiten ein­schließ­lich Beschaf­fung der not­wen­digen Bau­stoffe;

• zur Bereit­stel­lung der erfor­der­li­chen Vor­rich­tungen und schweren Werk­zeuge (z.B. Hebe­zeuge, Kom­pres­soren) sowie der erfor­der­li­chen Bedarfs­ge­gen­stände und Bedarfs­stoffe (z.B. Rüst­hölzer, Keile, Unter­lagen, Zement, Putz- und Dich­tungs­mittel, Schmier­mittel, Brenn­stoffe, Treib­seile, und Treib­riemen);

• zur Bereit­stel­lung von Hei­zung und Beleuch­tung, Betriebs­kraft, Wasser ein­schließ­lich der erfor­der­li­chen Anschlüsse;

• zur Bereit­stel­lung not­wen­diger, tro­ckener und ver­schließ­barer Räume für die mit­ge­brachten Werk­zeuge und Mate­ria­lien sowie für unser Per­sonal;

• zum Trans­port der Mon­ta­ge­teile an die Mon­ta­ge­stätte, Schutz der Mon­ta­ge­teile und Mon­ta­ge­ma­te­ria­lien vor schäd­li­chen Ein­flüssen jeg­li­cher Art sowie zur Rei­ni­gung der Mon­ta­ge­stätte;

• zur Bereit­stel­lung geeig­neter, dieb­stahl­ge­si­cherter Auf­ent­halts­räume und Arbeits­räume (mit Behei­zung, Beleuch­tung, Wasch­ge­le­gen­heit, sani­tärer Ein­rich­tungen) und erster Hilfe für unser Per­sonal;

• zur Bereit­stel­lung von Mate­ria­lien und zur Vor­nahme aller sons­tigen Hand­lungen, ins­be­son­dere der Sicher­heits­maß­nahmen, die zur Ein­re­gu­lie­rung und für eine ver­trag­lich vor­ge­se­hene Erpro­bung not­wendig sind;

• zur Ent­sor­gung von Betriebs­me­dien, Putz­lappen, Ölbin­de­mittel, Fil­ter­ele­menten, und Ver­pa­ckungs­ma­te­ria­lien. Die tech­ni­sche Hil­fe­leis­tung des Auf­trag­ge­bers muss gewähr­leisten, dass die Mon­tage unver­züg­lich nach Ankunft unseres Per­so­nals begonnen und ohne Ver­zö­ge­rung bis zur Abnahme durch den Auf­trag­geber durch­ge­führt werden kann. Soweit beson­dere Pläne oder Anlei­tungen durch uns erfor­der­lich sind, stellen wir diese dem Auf­trag­geber recht­zeitig zur Ver­fü­gung.

• Zur Ersatz­vor­nahme auf Kosten des Auf­trag­ge­bers sind wir berech­tigt aber nicht ver­pflichtet, wenn der Auf­trag­geber trotz Frist­set­zung seiner Ver­pflich­tung zur tech­ni­schen Hil­fe­leis­tung nicht nach­kommt. Unsere gesetz­li­chen Rechte und Ansprüche bleiben im Übrigen unbe­rührt.

6. Werk­zeug­vor­hal­tung

Eine nor­male Grund­aus­stat­tung an Werk­zeugen, Geräten und Mess­in­stru­menten wird von uns vor­ge­halten. Im Falle des Ein­satzes einer unserer Mobil­werk­stätten sind dar­über hinaus alle spe­zi­ellen Werk­zeuge und Maschinen, die zur Her­stel­lung bzw. zur Kon­fek­tion von Hydraulik‑, Schlauch- und Rohr­lei­tungen not­wendig sind, eben­falls ent­halten. Sind dar­über hinaus für die Aus­füh­rungen der Arbeiten beson­dere Werk­zeuge, Geräte oder Mess­in­stru­mente auf­grund der beson­deren Anfor­de­rungen des Auf­trag­ge­bers erfor­der­lich, so müssen diese durch den Auf­trag­geber bei­gestellt werden.

7. Mon­ta­ge­frist

Alle Angaben über Mon­ta­ge­fristen sind unver­bind­lich, soweit nicht schrift­lich ver­bind­liche Mon­ta­ge­fristen ver­ein­bart worden sind. Eine ver­bind­liche Mon­ta­ge­frist ist ein­ge­halten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Mon­tage zur Abnahme durch den Auf­trag­geber, im Falle einer ver­trag­lich vor­ge­se­henen Erpro­bung zu deren Vor­nahme, bereit ist. Im Falle höherer Gewalt und sons­tiger unvor­her­seh­barer, außer­ge­wöhn­li­cher und unver­schul­deter Umstände — z.B. bei Mate­ri­al­be­schaf­fungs­schwie­rig­keiten, unter­blie­bener Selbst­be­lie­fe­rung trotz abge­schlos­senem Deckungs­ge­schäft, Betriebs­stö­rungen ‚Tele­kom­mu­ni­ka­tions- und EDV-Aus­fällen, Feuer, Streik, Aus­sper­rung, Mangel an Trans­port­mittel, Ver­kehrs­sperren, behörd­li­chen Ein­griffen, Aus­fall von Maschinen, Aus- und Ein­führ­ver­boten, Ener­gie­ver­sor­gungs­schwie­rig­keiten, Mobil­ma­chung, Krieg, Blo­ckade usw. – auch wenn sie bei Vor­lie­fe­ranten ein­treten – ver­län­gert sich, wenn wir dadurch an der recht­zei­tigen Erfül­lung unserer Ver­pflich­tung behin­dert sind, die Mon­ta­ge­frist in ange­mes­senem Umfang. Dies gilt auch dann, wenn solche Umstände ein­treten, nachdem wir in Verzug geraten sind. Wird durch die v.g. Umstände die Mon­tage unmög­lich oder unzu­mutbar, sind wir berech­tigt, vom Ver­trag zurück­zu­treten. Sofern die Mon­ta­ge­ver­zö­ge­rung länger als 2 Monate dauert, ist der Auf­trag­geber berech­tigt, vom Ver­trag zurück zu treten. Ver­schiebt sich auf­grund der v.g. Umstände die Mon­ta­ge­frist oder werden wir von der Mon­ta­ge­ver­pflich­tung frei, so kann der Auf­trag­geber hieraus keine Scha­dens­er­satz­an­sprüche her­leiten. Auf die genannten Umstände können wir uns berufen, wenn wir den Auf­trag­geber unver­züg­lich über Beginn und Ende der­ar­tiger Hin­der­nisse benach­rich­tigen. Kommen wir in Verzug und ent­steht dem Auf­trag­geber dadurch ein Schaden, ist er berech­tigt, eine pau­schale Ver­zugs­ent­schä­di­gung zu for­dern. Sie beträgt für jede volle Woche 0,5% ins­ge­samt aber höchs­tens 5% vom Mon­ta­ge­preis für den­je­nigen Teil, der von uns zu mon­tie­renden Anlage der infolge der Ver­spä­tung nicht recht­zeitig genutzt werden kann. Der Nach­weis eines höheren Scha­dens steht dem Auf­trag­geber frei. Wir sind in Verzug, kann der Auf­trag­geber eine ange­mes­sene Nach­frist setzen. Nach Ablauf dieser Nach­frist kann der Auf­trag­geber den Rück­tritt bezüg­lich des noch nicht erbrachten Teils der ver­trag­li­chen Leis­tungen erklären. Hat er ein berech­tigtes Inter­esse an der Ableh­nung von Teil­leis­tungen, so kann er bezüg­lich des gesamten Ver­trages zurück­treten. Aus­ge­schlossen sind alle anderen wei­ter­ge­henden Ansprüche des Auf­trag­ge­bers; inso­weit gilt Ziff. 10. Geht unsere Mon­ta­geleis­tung vor Abnahme unter, ver­schlech­tert sie sich oder wird sie unmög­lich, ohne dass dies von uns zu ver­treten ist, so haben wir für unsere bis dahin erbrachten Leis­tungen vollen Anspruch auf Zah­lung des Mon­ta­ge­preises. Die erneute Durch­füh­rung der Mon­ta­geleis­tung gegen erneute Ver­gü­tung kann der Auf­trag­geber nur ver­langen, wenn dies für uns zumutbar ist.

8. Abnahme

Der Aufrag­geber hat unsere Mon­ta­geleis­tungen nach Anzeige der Been­di­gung der Mon­tage, im Falle einer ver­trag­lich vor­ge­se­henen Erpro­bung nach deren Durch­füh­rung unver­züg­lich abzu­nehmen. Zur Besei­ti­gung eines fest­ge­stellten Man­gels sind wir nur ver­pflichtet, wenn der Mangel für die Inter­essen des Auf­trag­ge­bers nicht uner­heb­lich ist oder nicht auf einem Umstand beruht, der dem Auf­trag­geber zuzu­rechnen ist. Wegen eines nicht wesent­li­chen Man­gels kann der Auf­trag­geber die Abnahme nicht ver­wei­gern, wenn wir unsere Pflicht zur Besei­ti­gung des Man­gels aus­drück­lich aner­kennen. Die Abnahme gilt als erfolgt, wenn sie ohne das wir dies zu ver­treten hätten — nicht inner­halb einer Woche nach der Anzeige der Mon­ta­ge­be­din­gungen durch­ge­führt ist. Für erkenn­bare Mängel haften wir nach Abnahme nicht mehr, soweit sich der Auf­trag­geber nicht die Gel­tend­ma­chung eines bestimmten Man­gels aus­drück­lich vor­be­halten hat. Nimmt der Auf­trag­geber an einem ver­ein­barten Abnah­me­termin unent­schul­digt nicht teil, gilt die Abnahme als ohne Bean­stan­dung erfolgt. Das gleiche gilt, wenn der Auf­trag­geber unsere Mon­tage bzw. Leis­tung ohne vor­he­rige Förm­liche Abnahme in Gebrauch nimmt.

9. Gewähr­leis­tung

Unsere Haf­tung für Mängel beschränkt sich nach der Abnahme unter Aus­schluss aller anderen Ansprüche des Auf­trag­ge­bers im Umfang der Ziff. 10 auf die Besei­ti­gung des Man­gels. Der Auf­trag­geber hat einen fest­ge­stellten Mangel unver­züg­lich schrift­lich uns gegen­über anzu­zeigen. Wir haften nicht für Mängel, die uner­heb­lich sind oder auf einem Umstand beruhen, den der Auf­trag­geber zu ver­treten hat. Wenn der Auf­trag­geber oder von ihm beauf­tragte Dritte ohne unsere Geneh­mi­gung Ände­rungen oder sons­tige Instand­set­zungen unsach­gemäß vor­ge­nommen haben, haften wir für daraus ent­ste­hende Folgen nicht. Wei­tere Ansprüche des Auf­trag­ge­bers, ins­be­son­dere Scha­dens- und Auf­wen­dungs­er­satz­an­sprüche aus der Man­gel­haf­tig­keit unserer Leis­tungen sowie sons­tigen Ver­let­zungen von Pflichten aus dem Schuld­ver­hältnis und aus uner­laubter Hand­lung sind aus­ge­schlossen. Dies gilt nicht, soweit zwin­gend gehaftet wird z.B. in den Fällen des Vor­satzes, der groben Fahr­läs­sig­keit wegen der Ver­let­zung des Lebens, des Kör­pers oder der Gesund­heit, wegen der Ver­let­zung wesent­li­cher Ver­trags­pflichten oder nach dem Pro­dukt­haf­tungs­ge­setz. Der Scha­dens­er­satz­an­spruch für die Ver­let­zung wesent­li­cher Ver­trags­pflichten ist jedoch auf den ver­trags­ty­pi­schen, vor­her­seh­baren Schaden begrenzt, soweit nicht Vor­satz oder grobe Fahr­läs­sig­keit vor­liegt oder wegen der Ver­let­zung des Lebens, des Kör­pers oder die Gesund­heit gehaftet wird. Eine Ände­rung der Beweis­last zum Nach­teil des Auf­trag­ge­bers ist mit den vor­ste­henden Rege­lungen nicht ver­bunden.

10. Haf­tung

Für Schäden, die nicht am Mon­ta­ge­ge­gen­stand selbst ent­standen sind, haften wir — aus wel­chen Rechts­gründen auch immer — nur bei Vor­satz, grober Fahr­läs­sig­keit, schuld­hafter Ver­let­zung von Leben, Körper oder Gesund­heit, bei arg­listig ver­schwie­genen Män­geln und im Rahmen einer Garan­tie­zu­sage. Ansprüche nach dem Pro­dukt­haf­tungs­ge­setz bleiben eben­falls unbe­rührt. Bei schuld­hafter Ver­let­zung wesent­li­cher Ver­trags­pflichten haften wir auch bei grober Fahr­läs­sig­keit nicht lei­tender Ange­stellter und bei leichter Fahr­läs­sig­keit, in letz­terem Fall begrenzt auf den ver­trags­ty­pi­schen, ver­nünf­ti­ger­weise vor­her­seh­baren Schaden. Wei­tere Ansprüche sind aus­ge­schlossen.

11. Ver­jäh­rung

Alle Ansprüche des Auf­trag­ge­bers — aus wel­chen Rechts­gründen auch immer — ver­jähren in 12 Monaten. Für Scha­dens­an­sprüche nach Ziff. 10 gelten die gesetz­li­chen Fristen. Erbringen wir die Mon­ta­geleis­tung an einem Bau­werk und ver­ur­sa­chen dadurch dessen Man­gel­haf­tig­keit, gelten eben­falls die gesetz­li­chen Fristen.

12. Ersatz­leis­tung des Auf­trag­ge­bers

Bei Ver­lust oder Beschä­di­gung der von uns gestellten Vor­rich­tungen, Werk­zeuge, Werk­zeug­ma­schinen oder sons­tigen Geräten auf dem Trans­port oder der Mon­ta­ge­stätte ist der Auf­trag­geber zum Ersatz dieser Schäden ver­pflichtet, es sei denn, Ver­lust oder Beschä­di­gung wären von uns zu ver­treten. Dies gilt nicht für Schäden, die auf nor­male Abnut­zung zurück­zu­führen sind.

13. Sons­tiges

Es gilt aus­schließ­lich das Recht der Bun­des­re­pu­blik Deutsch­land, sofern nicht aus­drück­lich schrift­lich etwas anderes ver­ein­bart wurde. Soweit der Auf­trag­geber Kauf­mann im Sinne des § 1 HGB, juris­ti­sche Person des öffent­li­chen Rechts oder öffent­lich-recht­li­ches Son­der­ver­mögen ist ist Gerichts­stand Siegen.

Gustav Schmidt eShop

Ein­kaufen bei Gustav Schmidt:

Unser Online­shop

120.000 Artikel ab Lager — Frei-Haus-Ver­sand. Schnelle Lie­fe­rung: Bestel­lungen, die Sie bis 21:00 Uhr in unserem eShop auf­geben, können noch am glei­chen Tag ver­schickt werden. Umschlüs­sel­ser­vice: Geben Sie in dem Such­feld ein­fach die Arti­kel­nummer eines anderen Her­stel­lers ein und wir schlagen Ihnen das Ori­gi­nal­teil und unsere Alter­na­tive vor. Per­sön­liche Kon­di­tionen werden erst bei Regis­trie­rung hin­ter­legt.

Einkaufen bei Gustav Schmidt